AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

der

Fahrzeugfabrik F. Kiffe Söhne GmbH & Co.KG Siemensstraße 35 in 48153 Münster sowie Rathenaustraße 35 in 59067 Hamm

nachstehend Auftragnehmer / AN genannt

Diese AGB regeln die Rahmenbedingungen für die technischen Dienstleistungen an Eisenbahnfahrzeugen in den Werkstätten des AN, für die der AG an den AN einen Auftrag/Bestellung erteilt.

§ 1 GELTUNGSBEREICH

Für die Geschäftsbeziehungen zwischen dem AN und dem Auftraggeber (AG) hinsichtlich technischer Dienstleistungen an Eisenbahnfahrzeugen gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn nicht anderslautende Vereinbarungen schriftlich geschlossen sind.

Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen werden vom AN nicht anerkannt, es sei denn, der AN hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

§ 2. VERTRAGSBESTANDTEILE

Bei Auftragserteilung bestimmen sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus folgenden Unterlagen:

  1. Arbeitsauftrag /Bestellung des AG
  2. Angebot (auch mündlich/fernmündlich) für die auszuführenden Leistungen durch den AN
  3. ggf. Arbeitsanweisungen / Fachanweisungen des AG
  4. Wartungs- und Instandhaltungspläne des AG in der jeweils gültigen Fassung

§ 3. PFLICHTEN FÜR DEN AG

  1. a)  Der AG erteilt dem AN für jeden Waggon eine Avisierung / einen schriftlichen Auftrag. Änderungen der in Auftrag gegebenen technischen Dienstleistungen sind zwischen AG und AN schriftlich zu vereinbaren.
  2. b)  In jedem Auftrag wird dem AN der Halter des Fahrzeuges und Rechnungsempfänger mitgeteilt.
  3. c)  Bei Kesselwagen wird dem AN frühestmöglich der geforderte Tankzustand bei Wagenausgang mitgeteilt, um unnötige Nacharbeiten zu vermeiden. Nacharbeiten werden in Rechnung gestellt.
  4. d)  Der AG trägt die Verantwortung dafür, daß dem AN alle für die Erfüllung des Auftrags notwendigen Informationen über den Waggon sowie alle den Waggon betreffenden Weisungen für die Bearbeitung zur Verfügung gestellt werden.Seite 1 von 7

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e) Der AG trägt die Verantwortung dafür, daß sich die angelieferten Waggons in einem Zustand befinden, von dem keine Gefahr für Mitarbeiter und Einrichtungen des AN ausgehen können. Bei Kesselwagen bedeutet dies, daß die Tanks entleert und gereinigt sind, es sei denn, daß es mit dem AN anders vereinbart ist. Für sonstige Waggons bedeutet dies, daß von sonstigen Ladegutresten oder Anhaftungen am Waggon keinerlei Gefahren ausgehen dürfen.

§ 4. PFLICHTEN FÜR DEN AN

1) Zulassungen / Vorschriften

  1. a)  Der AN erklärt, dass er sämtliche für die Erbringung der beauftragten technischen Dienstleistungen erforderlichen, für das jeweilige Leistungsjahr gültigen Zulassungen, Zertifizierungen sowie Auditierungen besitzt. Diese können dem AG auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.
  2. b)  Der AN hat bei der Ausübung seiner Tätigkeit alle ihm bekannten einschlägigen gesetzlichen und technischen Vorschriften, allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten, so z. B. AVV- Bestimmungen, VPI-Instandhaltungsleitfaden, RID zu berücksichtigen und einzuhalten.
  3. c)  Weiterhin müssen die vom AG zur Verfügung gestellten technischen Informationen und Arbeitsanweisungen / Fachanweisungen eingehalten werden.
  4. d)  Können einzelne Punkte nicht umgesetzt werden, ist der AG umgehend zu informieren und das weitere Vorgehen abzustimmen.
  5. e)  Der AN bestätigt, dass er über ein Qualitätsmanagementsystem entsprechend den Normen DIN EN ISO 9001 oder gleichwertig verfügt.

2) Allgemeines

Der AN verpflichtet sich, die im Betreff genannten technischen Dienstleistungen an den in Auftrag gegebenen Eisenbahnfahrzeugen durchzuführen, sowie ein Ersatzteillager mit den gängigen Ersatzteilen vorzuhalten und zu bewirtschaften.
Der AG verpflichtet sich, den AN zu informieren, wenn er an seinen Waggons Teile verbaut hat, die vom üblichen Standard abweichen (z.B. TSI-Waggons). Dann muß festgelegt werden, ob der AG diese Teile beistellt oder der AN.

Der AN ist für die sorgfältige und mängelfreie Durchführung der Arbeiten verantwortlich. Der AN verpflichtet sich, die Arbeiten von qualifizierten Fachkräften durchführen zu lassen, und nur technisch einwandfreies Gerät, z.B. geprüftes Werkzeug, kalibrierte Prüfmittel und geprüftes Material, z.B. nach DIN EN 10204 3.1/3.2 , einzusetzen.

Der AN hat den AG über alle verzögernden Umstände zur Erbringung der Leistung unverzüglich zu unterrichten und alles zu tun, um diese Umstände zu beheben und die Leistungserbringung unverzüglich nach Wegfall des Leistungshindernisses fortzusetzen.
Der AG hat das Recht, unter Einhaltung der geltenden Sicherheitsbestimmungen und Tragen der betriebsüblichen PSA innerhalb der üblichen Arbeitszeiten unangemeldet den Arbeitsfortschritt und die Qualität der geleisteten Arbeit auf dem Werksgelände des AN zu prüfen.

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3) Sonstiges

Der AN hat eine Produkt- und Betriebshaftpflicht-Versicherung für Personen- und Sachschäden bei einer erstklassigen Versicherung abgeschlossen.

Der AN stellt die fachgerechte und ordnungsgemäße Entsorgung aller bei den Arbeiten anfallenden Abfälle und Stoffe unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, z.B. BImSchG, sicher und führt die entsprechenden Nachweise.

4) Ersatzteil-Lagerung / Wagenabstellung

Der AN bietet dem AG während der Vertragsdauer die Möglichkeit zur Einlagerung von Ersatzteilen in dem Umfang, wie sie für die angemeldeten Waggons voraussichtlich benötigt werden. Aufwendungen die entstehen bei Anlieferung, Einlagerung und ggf. Abruf werden gesondert in Rechnung gestellt. Der AN führt ein Inventar über diese Ersatzteile. (Zu- und Abgänge, Zuordnung zum Wagen).

Der AN verpflichtet sich, die eingelagerten Teile pfleglich und sachgerecht zu lagern und zu behandeln. Die eingelagerten Teile stehen zur ausschließlichen Verfügung des AG. Sie sind im Rahmen der abgeschlossenen Versicherungen des AN gegen Untergang, Diebstahl bzw. Beschädigungen nicht mit versichert. Ist eine Versicherung gewünscht, ist diese durch den AG abzuschließen.

Der AN verpflichtet sich zur gebührenfreien Aufnahme der zur Bearbeitung freigegebenen Fahrzeuge auf die Reparaturgleise. Kosten werden jedoch erhoben für die Zustellung vom Hbf. zur Werkstatt sowie für Rangierleistungen auf dem Werksgelände.

Bei in Auftrag gegebenen Abstellungen werden Abstellgebühren gemäß individueller Preisvereinbarung berechnet.

§ 5. BEHANDLUNG DER WAGEN DURCH DEN AN

1) Eingangsmeldung

Der AN übernimmt die Wagen am Anlieferungsort und meldet jeden Wageneingang per Telefax oder E-Mail an den AG. Basis für den Eingangstag ist das Datum des mit zu übermittelnden Frachteingangsdokuments (z.B. Ablieferungsschein).
Eventuell fehlende Informationen, die der AN zur Auftragsausführung benötigt, sind mit dieser Eingangsmeldung beim AG anzufordern, z.B.

  • Fehlende Avisierung / kein Zulaufgrund bekannt
  • Fehlendes ReinigungszertifikatWerden bei Übernahme des Wagens vom EVU im Bhf. Münster und außerhalb des Betriebsgeländes des AN Besonderheiten wie z.B. Graffiti, Schadbezettelungen, Gewaltschäden etc. festgestellt, sind diese mit der Eingangsmeldung mitzuteilen.

    2) Wagenaufnahme und Kostenvoranschlag

    Der AN überprüft jeden Wagen anhand des vorliegenden Auftrages und erstellt auf Anforderung des AG einen entsprechenden Kostenvoranschlag (KV). Für Bedarfsreparaturen in der Servicestelle Hamm

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werden üblicher Weise keine KV’s erstellt und der Arbeitsumfang telefonisch mit dem AG festgelegt. Grundsätzlich sind nur in Auftrag gegebene Arbeiten vorzusehen. Werden bei der Schadaufnahme zusätzlich zu dem erteilten Auftrag notwendige Arbeiten am Fahrzeug festgestellt, so sind diese Arbeiten ebenfalls im KV zu erfassen.

Die Erstellung und Übersendung des KV hat innerhalb von 5 Werktagen nach Wageneingang auf dem Werksgelände oder durchgeführter Reinigung zu erfolgen. Die Reaktion bzw. Freigabe durch den AG erfolgt nach Überprüfung schnellstmöglich, spätestens innerhalb von 2 Werktagen. Erfolgt die Zustimmung innerhalb dieser Zeit nicht, gilt die Zustimmung als erteilt.

Schäden, bei denen angenommen werden muss, dass sie durch Gewalt- oder Ladeguteinwirkungen entstanden sind, teilt der AN unverzüglich nach Wageneingang, bei verdeckten Schäden sofort nach deren Feststellung, unter Hinweis auf die mögliche Schadensursache mittels eines Befundberichts unter Angabe der Reparaturkosten, inkl. Schadensnebenkosten separat dem AG mit. Diese Schäden sind wenn möglich mit Digitalfotos zu dokumentieren.

3) Nachtrag

Werden zusätzlich zu dem erteilten Auftrag Verschleißschäden bzw. verdeckte Schäden am Fahrzeug festgestellt, die repariert werden müssen, so dürfen diese Arbeiten ohne besondere Bestätigung durch den AG ausgeführt werden, wenn sie in einem vertretbaren Kostenumfang zum Gesamtauftrag liegen. Als maximaler Richtwert für einen vertretbaren Kostenumfang werden 10% der Auftragssumme gemäß bestätigtem Kostenvoranschlag, aber in keinem Fall mehr als 1.000,- (eintausend) EURO für die Summe aller zusätzlichen Verschleißreparaturen / verdeckten Schäden festgelegt.

Ausnahme: Erfolgt eine Höherstufung der Radsätze im Rahmen der Befundung in der Radsatz- abteilung, darf die Arbeit fortgesetzt werden ohne die Freigabe des AG abzuwarten. Die Meldung an den AG erfolgt zum nächst möglichen Zeitpunkt.

Vor Ausführung nachstehender Arbeiten ist in jedem Fall die Freigabe beim AG einzuholen:
• Ersatz / Austausch / Erneuerung von hochwertigen Fahrzeugkomponenten, wie z.B.

Drehgestelle, Tragfedern, Radsätze, Armaturen, Puffer, Hydraulikpumpen, etc.

4) Standzeiten / Durchlaufzeiten

Der AG erhält auf der Eingangsmeldung einen voraussichtlichen Fertigstellungstermin, welcher die Werkstattauslastung berücksichtigt und der eingehalten werden soll. Der AN verpflichtet sich, abhängig von der Werkstattauslastung, nach Möglichkeit den in der Eingangsmeldung genannten Fertigstellungstermin einzuhalten. Sollten sich Verzögerungen in der Fertigstellung ergeben, so wird der AN den AG umgehend schriftlich informieren, und zwar unter Angabe des Grundes und des voraussichtlichen neuen Fertigstellungsdatums.

Die Werkstattaufenthaltsfrist beginnt mit dem gemeldeten Eingangsdatum des Eisenbahnwaggons und endet mit dem Datum des Ausgangs / der Übergabe des Wagens an das weiterbefördernde EVU durch den AN.

5) Versand des Wagens

Der Versand der Wagen nach Abschluss der Arbeiten erfolgt durch den AN an die vom AG genannte Adresse. Der AN ist verantwortlich für den korrekten Versand. Im Falle fehlerhaften Versands durch den AN gehen sämtliche Kosten wie Frachten, Neuaufgabe, usw., die entstanden sind, zu Lasten des AN.

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6) Wagenausgangs-Meldung

Der AN erstellt und übersendet an den AG bei Wagenausgang eine Ausgangsmeldung. Der AN erstellt und übersendet an den AG bei jedem Wagenausgang eine Betriebsfreigabe / sonstige Protokolle gemäß Vereinbarung.

7) Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsbedingungen und Gleichbehandlung

Der AN verpflichtet sich, die geltenden Arbeitschutzbestimmungen und die Arbeitsbedingungen am Ort der Leistung einzuhalten sowie die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf Lohngleichheit zu gewährleisten.

§ 6. PREISE

Der AN ist grundsätzlich verpflichtet, die Arbeiten zu den Konditionen der jeweils gültigen Preis- und Leistungsvereinbarungen und/oder jeweils im Einzelfall auf Basis eines Angebotes von Seiten des AG akzeptierte Preise, auszuführen.

§ 7. RECHNUNGSSTELLUNG

Der AN ist berechtigt auf Basis des erstellten Kostenvoranschlags Vorkasse oder eine Anzahlung vom AG zu verlangen. Dies wird vor Zustellung des Waggons auf das Werksgelände mit dem AG vereinbart.

Der AN sorgt dafür, dass alle Leistungen in einer Rechnung inkl. Leistungen etwaiger Subunternehmer bzw. Dritter (z. B. TÜV, VTÜG etc.) aufgeführt sind und auf den in der Bestellung / Auftrag genannten Rechnungsempfänger ausgestellt werden.

Der AN ist berechtigt, wenn Arbeiten auf Weisung des AG oder aus sonstigen Gründen abgebrochen werden, alle bis dahin angefallenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen.

Als Zahlungsziel werden 30 Tage ab Rechnungsdatum vereinbart. Etwaige Beanstandungen sind schnellstmöglich nach Rechnungserhalt schriftlich anzuzeigen. Sie berechtigen zum Zahlungsaufschub hinsichtlich des beanstandeten Teilbetrages.

§ 8. GEWÄHRLEISTUNG / HAFTUNG

Für die Erzeugnisse und Dienstleistungen gewährt der AN eine Gewährleistung von 6 Monaten. Gesonderte Gewährleistungszeiten bei Neuteilen bestimmen sich nach der dem AN durch seinen Lieferanten gewährten Gewährleistungsfristen. Diese werden an den AG durchgeleitet.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der protokollierten mängelfreien Abnahme der Wagen. Verzichtet der AG auf eine Abnahme, so beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Ausgangstag.

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Falsch, mangelhaft oder nicht durchgeführte Arbeiten werden unverzüglich nachgeholt bzw. nachgebessert. Im Falle falsch oder mangelhaft ausgeführter Arbeiten erfolgt dies kostenlos, bei nicht ausgeführten Arbeiten trägt der AG die Kosten, die für diese Arbeiten im Rahmen des ursprünglichen Auftrags in der Werkstatt des AN angefallen wären. Sämtliche Kosten wie Frachten, Reinigung usw., die dem AG aufgrund von falsch, mangelhaft oder nicht durchgeführten Arbeiten des AN entstehen, gehen zu Lasten des AN.

Der AN hat die Pflicht, auf jeden gemeldeten Schaden innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Zugang der Reklamation zu reagieren. Erfolgt keine Reaktion des AN in der genannten Frist oder erfolgt die Beseitigung der reklamierten Mängel nicht in angemessener Frist durch den AN, kann der AG einen Dritten zu Lasten des AN mit der Mängelbeseitigung beauftragen.

Für Materialien, die der AN vom AG angeliefert oder auf dessen Veranlassung vom AN bestellt wurden, übernimmt der AN keine Gewähr. Der AN übernimmt jedoch die Pflicht, die vom AG angelieferten Materialien auf Zahl, Qualität und Güte augenscheinlich zu untersuchen, und diese während seines Besitzes pfleglich und geeignet zu lagern bzw. zu behandeln.

Sofern den AG ein Verschulden am Mangeleintritt trifft, entfällt die Haftung des AN.

Der AN haftet nicht für Mängel, wenn diese

  • durch fehlerhafte Bedienung des AG oder Transporteurs,
  • durch unsachgemäßen Betrieb des Waggons,
  • durch ungewöhnlichen Verschleiß oder
  • durch Mängel an Ersatzteilen, die nicht vom AN beigestellt wurdenentstanden sind.

    Der AN haftet für Schäden jeder Art, die dem AG durch vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des AN oder eines von ihm beauftragten Dritten aufgrund oder im Zusammenhang mit seinen vertraglich vereinbarten Leistungen und Obliegenheiten entstehen.

    Der AN haftet für Schäden Dritter aufgrund der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen.

    Der AN verzichtet auf die Verrechnung allfälliger Forderungen der Rechnungsempfänger gegenüber dem AN aus Haftung mit eigenen Forderungen gegenüber dem Rechnungsempfänger.

    § 9. GEHEIMHALTUNG

    Die beiden Parteien verwenden die im Rahmen der Abwicklung des Auftrages übergebenen Unterlagen ausschließlich im gegenseitigen Interesse und übergeben sie weder ganz noch teilweise Dritten.
    Der AN verpflichtet sich, für die im Rahmen der vom AG beauftragten technischen Dienstleistungen und den daraus erlangten Dokumentationen, Erkenntnissen, Genehmigungen, Zeichnungen etc. weder ganz noch teilweise Dritten zu überlassen oder zur Kenntnis zu geben. Ausnahmen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des AG gestattet.

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§ 10. TEILNICHTIGKEIT

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen AN und AG nicht berührt.

Ebenso werden die Vertragsparteien unklare oder verschiedener Auslegungen fähige Bestimmungen dieser Geschäftsbedingung berichtigen bzw. solche, die fehlen sollten, in diesem Sinne aufnehmen.

Anderslautende Bedingungen zwischen den Parteien haben nur Gültigkeit, sofern Sie gegenseitig schriftlich bestätigt worden sind.

§ 11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Münster, Deutschland Es gilt deutsches Recht.

Münster, …..15.03.2018……………

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48153 Münster

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